Ombudsstelle für das Spitalwesen des Kantons Bern
Kontaktaufnahme
Vorzugsweise per Kontaktformular das HIN-verschlüsselt ist, womit Ihre Personendaten geschützt sind;
E-mail: ombudsstelle-spitalwesen@hin.ch (unverschlüsselt) oderTel. 079 356 95 64 i.d.R. zu Bürozeiten (oder Rückruf innert 2 Arbeitstagen)
Und schriftlich (siehe Formular für die Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis)
Vorsicht: !! Das Eingreifen der Ombudsstelle unterbricht nicht den Lauf der normalen rechtlichen Fristen (insbesondere der Verjährung) !!
1. Ziel gemäss Leistungsvertrag mit dem Kanton Bern
- Diese Ombudsstelle hat gestützt auf die Artikel 8 bis 10 der Spitalversorgungsverordnung des Kantons Bern und gemäss Leistungsvertrag zum Ziel, das Vertrauen zwischen Patientinnen und Patienten und den im Kanton Bern gelegenen somatischen und psychiatrischen Listenspitälern, den Listengeburtshäusern und den Leistungserbringengenden im Rettungswesen als spitalunabhängige Stelle zu stärken.
- Der Regierungsrat hat mit Ursula Theiler | lic.iur. Fürsprecherin | Mediatorin FSM einen Leistungsvertrag zur Führung der Ombudsstelle für das Spitalwesens des Kantons Bern geschlossen.
- Die Ombudsstelle nimmt kostenlos Anliegen/Beanstandungen/Beschwerden von Patientinnen und Patienten in deutscher und französischer Sprache entgegen, unterbreitet Empfehlungen für das weitere Vorgehen oder vermittelt zwischen den Parteien.
2. Aufgaben der Ombudsstelle
Wer bei einer Auseinandersetzung mit einem Listenspital/-Geburtshaus oder einer Leistungserbringerin im Rettungswesen des Kantons Bern nicht weiter weiss, kann sich kostenlos an die Ombudsstelle wenden. Seit ihrer Einführung im Jahr 2008 nimmt die Ombudsstelle insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- Anhören der Anliegen und/oder Beanstandungen
- Klären von Missverständnissen
- Klären der Gesprächsbereitschaft bei den Leistungserbringenden
- Anfordern der medizinischen Behandlungsdokumentation
- Informationen über die grundsätzliche Rechtslage erteilen; die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten sind in Artikel 39 fortfolgende des Bernischen Gesundheitsgesetztes geregelt: BSG 811.01 - Gesundheitsgesetz - Kanton Bern - Erlass-Sammlung
- Informationen über das Spitalwesen des Kantons Bern erteilen: BSG 812.11 - Spitalversorgungsgesetz - Kanton Bern - Erlass-Sammlung
- Unterstützung beim Finden einvernehmlicher Lösungen
- Vermitteln zwischen den Beteiligten, ev. Mediation
- Empfehlungen aussprechen
- Information der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, falls behördliche Massnahmen angezeigt erscheinen
3. Typische Anwendungsfälle
- Patientinnen und Patienten fühlen sich ausgeliefert oder unverstanden.
- Patientinnen und Patienten benötigen Beratung zum weiteren Vorgehen.
- Ein Konflikt kann nicht selbständig im direkten Gespräch gelöst werden.
4. Abgrenzung
- Die Ombudsstelle wird nur beratend tätig. Sie trifft keine Entscheidungen, tritt nicht vor Gericht auf und führt keine Therapien durch.
- Insbesondere übernimmt sie keine anwaltliche Vertretung und wahrt auch keine Fristen. Wer ein (haftpflicht- oder straf-) rechtliches Verfahren anstrengen will, hat selbständig die relevanten Verjährungs- und Verwirkungsfristen einzuhalten.
- Die Ombudsstelle wird nicht tätig, wenn ein Gerichtsverfahren hängig oder eine spitalinterne Ombudsstelle mit dem Anliegen aktuell befasst ist.
- Die Ombudsstelle schlichtet keine privaten Konflikte zwischen Patientinnen und Patienten und ihren Angehörigen.
- Es gibt zudem spezialisierte Ombudsstellen in folgenden Bereichen:
- Alters-, Betreuungs- und Heimfragen: https://www.ombudsstellebern.ch/
- Privatversicherungen und SUVA: https://versicherungsombudsman.ch/
- Krankenversicherungen: https://om-kv.ch/
- Rechtsberatungsstelle UP: https://www.rechtsberatung-up.ch/
- sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die sich im Haftpflicht- und Versicherungsrecht spezialisiert haben: https://versicherungsfachanwalt.ch/
5. Arbeitsweise
- In persönlichen Erstgesprächen (deutsch, französisch, italienisch, englisch) werden Möglichkeiten für das weitere Vorgehen ausgelotet, ev. auch die Ratsuchenden an einschlägige Fachstellen verwiesen.
- Die Beratung führt idealerweise unterschiedlichste Sachverhalte und Blickwinkel zu einem konstruktiven Zusammenwirken aller Beteiligten. Die Energie soll statt in Konflikte in die Heilung der Patientinnen und Patienten fliessen können.
- Vertraulichkeit: Die Ombudsstelle untersteht dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 Strafgesetzbuch bzw. der Bernischen Datenschutzgesetzgebung. Sie kontaktiert Dritte nur im Einverständnis mit der ratsuchenden Person.
- Falls die Ombudsstelle die schriftliche Behandlungsdokumentation oder weitere Auskünfte bei den Leistungserbringenden einholen soll, sind diese vorgängig schriftlich vom ärztlichen Berufsgeheimnis zu entbinden.
- Allparteilichkeit, Neutralität: Die Ombudsstelle hört sich Probleme aller Art in Zusammenhang mit den Listenspitälern/-Geburtseinrichtungen und Leistungserbringenden im Rettungswesen des Kantons Bern an und berücksichtigt sowohl die Interessen der ratsuchenden Person als auch der betroffenen Gesundheitsfachpersonen und Leistungserbringenden.
- Die Ombudsstelle steht Patientinnen und Patienten oder ihrer berechtigten Vertretung kostenlos zur Verfügung.
- Freiwilligkeit: Die Parteien können die Beratung / Mediation jederzeit abbrechen.
6. Formulare
- Kontaktformular (Hin verschlüsselt)
- Entbindung von Arztgeheimnis
- Verjährungsverzicht
- Abschlussbogen